ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Pflichten
§ 4 – Pflichten
Beamte dienen der gesamten Bevölkerung, handeln gesetzmäßig, unparteiisch und verschwiegen und schützen anvertraute Mittel. Belohnungen für Amtshandlungen sind verboten. Bei rechtswidrigen Weisungen ist zu remonstrieren; erkennbar strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden.
Beamte dienen der gesamten Bevölkerung, handeln gesetzmäßig, unparteiisch und verschwiegen und schützen anvertraute Mittel. Belohnungen für Amtshandlungen sind verboten. Bei rechtswidrigen Weisungen ist zu remonstrieren; erkennbar strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden.