ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Ernennung
§ 3 – Ernennung
Die zuständige oberste Dienstbehörde schlägt geeignete Bewerber vor; der Landespräsident ernennt sie nach Artikel 44. Die Urkunde nennt Amt, Status, Beginn und Dienstumfang. Aufgabenübertragung und Besoldung richten sich nach Geschäftsverteilung und LBesG, nicht allein nach einer bloßen Funktionsbezeichnung.
Die zuständige oberste Dienstbehörde schlägt geeignete Bewerber vor; der Landespräsident ernennt sie nach Artikel 44. Die Urkunde nennt Amt, Status, Beginn und Dienstumfang. Aufgabenübertragung und Besoldung richten sich nach Geschäftsverteilung und LBesG, nicht allein nach einer bloßen Funktionsbezeichnung.