ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Zugang
§ 2 – Zugang
Stellen werden grundsätzlich öffentlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt. Voraussetzungen und Auswahlgründe sind zu dokumentieren; Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen begründen keinen Vorrang. Eine nachvollziehbare Probezeit darf höchstens einen Monat dauern.
Stellen werden grundsätzlich öffentlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt. Voraussetzungen und Auswahlgründe sind zu dokumentieren; Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen begründen keinen Vorrang. Eine nachvollziehbare Probezeit darf höchstens einen Monat dauern.