ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 12
§ 11 Probezeit und Laufbahn
§ 11 – Probezeit und Laufbahn
Über Bewährung wird spätestens zum Ende der zulässigen Probezeit anhand vorher mitgeteilter Kriterien entschieden. Beförderungen setzen eine freie rechtmäßig eingerichtete Aufgabe und nachgewiesene Eignung voraus. Erfahrungsstufen nach LBesG sind davon unabhängig und dürfen nicht als politische Belohnung zurückgehalten werden.
Über Bewährung wird spätestens zum Ende der zulässigen Probezeit anhand vorher mitgeteilter Kriterien entschieden. Beförderungen setzen eine freie rechtmäßig eingerichtete Aufgabe und nachgewiesene Eignung voraus. Erfahrungsstufen nach LBesG sind davon unabhängig und dürfen nicht als politische Belohnung zurückgehalten werden.