ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 12
§ 10 Disziplinarentscheidung
§ 10 – Disziplinarentscheidung
Eine förmliche Entscheidung nennt nachgewiesene Handlung, verletzte Pflicht, Verschulden und gewählte Folge. Die Behörde prüft auch Entlastung und mildere Maßnahmen; derselbe Vorgang darf nicht mehrfach dienstrechtlich bestraft werden. Strafverfahren und eigenständige dienstrechtliche Funktionssicherung bleiben getrennt, müssen aber Doppelbelastung angemessen berücksichtigen.
Eine förmliche Entscheidung nennt nachgewiesene Handlung, verletzte Pflicht, Verschulden und gewählte Folge. Die Behörde prüft auch Entlastung und mildere Maßnahmen; derselbe Vorgang darf nicht mehrfach dienstrechtlich bestraft werden. Strafverfahren und eigenständige dienstrechtliche Funktionssicherung bleiben getrennt, müssen aber Doppelbelastung angemessen berücksichtigen.