ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 12
§ 1 Status
§ 1 – Status
Beamte nehmen dauerhaft hoheitliche oder besonders verantwortliche öffentliche Aufgaben wahr. Richter unterliegen dem RichterG; politische Regierungsämter ihren besonderen Vorschriften. Vertragsbeschäftigte werden durch dieses Gesetz nicht automatisch zu Beamten.
Beamte nehmen dauerhaft hoheitliche oder besonders verantwortliche öffentliche Aufgaben wahr. Richter unterliegen dem RichterG; politische Regierungsämter ihren besonderen Vorschriften. Vertragsbeschäftigte werden durch dieses Gesetz nicht automatisch zu Beamten.