ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 9 Kontrolle von Anlagen
§ 9 – Kontrolle von Anlagen
Betriebliche Anlagen dürfen während veröffentlichter Betriebszeiten nach vorheriger Ankündigung sachbezogen besichtigt werden, soweit konkrete gesetzliche Aufsichtsaufgaben dies erfordern. Wohnungen unterliegen Artikel 19. Anlass, Umfang und Ergebnis werden dokumentiert; eine allgemeine Durchsuchung ohne besonderen Grund ist nicht erlaubt.
Betriebliche Anlagen dürfen während veröffentlichter Betriebszeiten nach vorheriger Ankündigung sachbezogen besichtigt werden, soweit konkrete gesetzliche Aufsichtsaufgaben dies erfordern. Wohnungen unterliegen Artikel 19. Anlass, Umfang und Ergebnis werden dokumentiert; eine allgemeine Durchsuchung ohne besonderen Grund ist nicht erlaubt.