ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Nachbarrechte und Ausgleich
§ 7 – Nachbarrechte und Ausgleich
Nachbarn können die Verletzung eigener geschützter Rechte nach VwGO geltend machen. Privatrechtliche Unterlassung und Schadenersatz richten sich nach BGB und ZPO. Dieses Gesetz erlaubt keine Enteignung ohne besondere gesetzliche Grundlage und angemessene Entschädigung.
Nachbarn können die Verletzung eigener geschützter Rechte nach VwGO geltend machen. Privatrechtliche Unterlassung und Schadenersatz richten sich nach BGB und ZPO. Dieses Gesetz erlaubt keine Enteignung ohne besondere gesetzliche Grundlage und angemessene Entschädigung.