ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Aufsicht
§ 6 – Aufsicht
Bei konkreten Verstößen darf die Kommune notwendige Abhilfe, befristeten Baustopp oder vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Abriss und dauerhafte Stilllegung sind nur bei erheblichem fortdauerndem Rechtsverstoß und fehlender milderer Abhilfe zulässig. Anhörung, Begründung und Verhältnismäßigkeit gelten; Vollstreckung richtet sich nach LVwVG.
Bei konkreten Verstößen darf die Kommune notwendige Abhilfe, befristeten Baustopp oder vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Abriss und dauerhafte Stilllegung sind nur bei erheblichem fortdauerndem Rechtsverstoß und fehlender milderer Abhilfe zulässig. Anhörung, Begründung und Verhältnismäßigkeit gelten; Vollstreckung richtet sich nach LVwVG.