ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Schutzpflichten
§ 5 – Schutzpflichten
Vermeidbare erhebliche Gefahren, übermäßiger Lärm, Gewässerverunreinigung und gefährliche Abfallablagerung sind zu unterlassen. Abfälle werden sicher gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Betreiber sind für geeignete Sicherheitsvorkehrungen und die Beseitigung selbst verursachter Schäden verantwortlich.
Vermeidbare erhebliche Gefahren, übermäßiger Lärm, Gewässerverunreinigung und gefährliche Abfallablagerung sind zu unterlassen. Abfälle werden sicher gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Betreiber sind für geeignete Sicherheitsvorkehrungen und die Beseitigung selbst verursachter Schäden verantwortlich.