ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 4 Entscheidung
§ 4 – Entscheidung
(1) Nach VwVfG werden erforderliche Nachweise nachgefordert, betroffene Nachbarn angehört und grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Vollständigkeit entschieden. Bei Vereinbarkeit mit Recht und verbindlicher Planung besteht Anspruch auf Genehmigung. Politische Beziehungen und sachfremde Zahlungen dürfen keine Bedingung sein.
(2) Ist eine öffentliche Beteiligung nach § 10b erforderlich, beginnt abweichend von Absatz 1 die siebentägige Entscheidungsfrist nach deren Ende und dem Abschluss einer wegen neuer entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlichen Anhörung. Die Beteiligung ist nach Vollständigkeit unverzüglich einzuleiten. Ihr Beginn und Ende sowie Anlass und Dauer weiterer erforderlicher Anhörungen werden dokumentiert.
(3) Verzögerungen sind mit konkretem Grund und voraussichtlichem Entscheidungstermin mitzuteilen. Sachlich nicht erforderliche Nachforderungen oder wiederholte Anhörungen dürfen den Fristbeginn nicht hinausschieben. Schweigen und Fristablauf bewirken keine Genehmigung. Der gerichtliche Schutz gegen unbegründete Untätigkeit und notwendiger Eilrechtsschutz nach VwGO bleiben unberührt.
(1) Nach VwVfG werden erforderliche Nachweise nachgefordert, betroffene Nachbarn angehört und grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Vollständigkeit entschieden. Bei Vereinbarkeit mit Recht und verbindlicher Planung besteht Anspruch auf Genehmigung. Politische Beziehungen und sachfremde Zahlungen dürfen keine Bedingung sein.
(2) Ist eine öffentliche Beteiligung nach § 10b erforderlich, beginnt abweichend von Absatz 1 die siebentägige Entscheidungsfrist nach deren Ende und dem Abschluss einer wegen neuer entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlichen Anhörung. Die Beteiligung ist nach Vollständigkeit unverzüglich einzuleiten. Ihr Beginn und Ende sowie Anlass und Dauer weiterer erforderlicher Anhörungen werden dokumentiert.
(3) Verzögerungen sind mit konkretem Grund und voraussichtlichem Entscheidungstermin mitzuteilen. Sachlich nicht erforderliche Nachforderungen oder wiederholte Anhörungen dürfen den Fristbeginn nicht hinausschieben. Schweigen und Fristablauf bewirken keine Genehmigung. Der gerichtliche Schutz gegen unbegründete Untätigkeit und notwendiger Eilrechtsschutz nach VwGO bleiben unberührt.