ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 14
§ 3 Genehmigung
§ 3 – Genehmigung
Neubauten, wesentliche Nutzungsänderungen und Anlagen mit erheblichen Umwelt- oder Sicherheitsfolgen bedürfen einer kommunalen Genehmigung. Reparaturen ohne wesentliche Veränderung sind genehmigungsfrei. Der Antrag benennt Grundstück, Nutzungsrecht, Zweck, Umfang, Sicherheits- und Umweltauswirkungen.
Neubauten, wesentliche Nutzungsänderungen und Anlagen mit erheblichen Umwelt- oder Sicherheitsfolgen bedürfen einer kommunalen Genehmigung. Reparaturen ohne wesentliche Veränderung sind genehmigungsfrei. Der Antrag benennt Grundstück, Nutzungsrecht, Zweck, Umfang, Sicherheits- und Umweltauswirkungen.