ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Planung
§ 2 – Planung
Kommunen können durch veröffentlichte Satzung Baugebiete, Verkehrsflächen und Schutzflächen ausweisen. Betroffene und Öffentlichkeit erhalten vor Beschluss mindestens sieben Tage zur Stellungnahme. Bestehende Eigentumsrechte und öffentliche Belange sind nachvollziehbar abzuwägen; die Satzung ersetzt keine Enteignungsgrundlage.
Kommunen können durch veröffentlichte Satzung Baugebiete, Verkehrsflächen und Schutzflächen ausweisen. Betroffene und Öffentlichkeit erhalten vor Beschluss mindestens sieben Tage zur Stellungnahme. Bestehende Eigentumsrechte und öffentliche Belange sind nachvollziehbar abzuwägen; die Satzung ersetzt keine Enteignungsgrundlage.