ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 10c Gefahrenabwehr und Sanierungsverfahren
§ 10c – Gefahrenabwehr und Sanierungsverfahren
(1) Bei konkreter gegenwärtiger erheblicher Gefahr darf die Kommune sofortige Sicherung und vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Anhörung und schriftliche Begründung sind unverzüglich nachzuholen; fortdauernde Maßnahmen werden spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(2) Sanierungsanordnungen bestimmen den belegten Schaden, den rechtlich verantwortlichen Adressaten, erreichbare Maßnahmen und angemessene Fristen. Eigentum allein beweist keine Verursachung; eine besondere Zustandsverantwortlichkeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Notwendige Ersatzvornahme und Kostenersatz richten sich nach LVwVG. Eine Sanierungspflicht erlaubt keine pauschale Abschöpfung des gesamten Vermögens.
(1) Bei konkreter gegenwärtiger erheblicher Gefahr darf die Kommune sofortige Sicherung und vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Anhörung und schriftliche Begründung sind unverzüglich nachzuholen; fortdauernde Maßnahmen werden spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(2) Sanierungsanordnungen bestimmen den belegten Schaden, den rechtlich verantwortlichen Adressaten, erreichbare Maßnahmen und angemessene Fristen. Eigentum allein beweist keine Verursachung; eine besondere Zustandsverantwortlichkeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Notwendige Ersatzvornahme und Kostenersatz richten sich nach LVwVG. Eine Sanierungspflicht erlaubt keine pauschale Abschöpfung des gesamten Vermögens.