ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 10b Sicherheit und Umweltprüfung
§ 10b – Sicherheit und Umweltprüfung
(1) Bauherr und Betreiber müssen tragfähige Konstruktion, Brandschutz, sichere Zugänge sowie zumutbare Flucht- und Rettungswege gewährleisten. Bei öffentlich zugänglichen Neubauten ist barrierearmer Zugang vorzusehen, soweit keine nachgewiesenen unverhältnismäßigen Hindernisse bestehen.
(2) Für Anlagen nach § 3 mit erheblichen möglichen Umweltfolgen sind Art und Umfang der Emissionen, Wasser- und Energiebedarf, Abfälle, Unfallvorsorge und geprüfte weniger belastende Alternativen darzustellen. Die Prüfung erfolgt innerhalb des Genehmigungsverfahrens; sie ist kein gesonderter unbegrenzter Genehmigungsvorbehalt.
(3) Öffentlich ausgelegte Unterlagen müssen eine sachkundige Stellungnahme während mindestens sieben Tagen ermöglichen. Geschäftsgeheimnisse sind gezielt zu schützen; die wesentlichen Auswirkungen bleiben darzustellen.
(1) Bauherr und Betreiber müssen tragfähige Konstruktion, Brandschutz, sichere Zugänge sowie zumutbare Flucht- und Rettungswege gewährleisten. Bei öffentlich zugänglichen Neubauten ist barrierearmer Zugang vorzusehen, soweit keine nachgewiesenen unverhältnismäßigen Hindernisse bestehen.
(2) Für Anlagen nach § 3 mit erheblichen möglichen Umweltfolgen sind Art und Umfang der Emissionen, Wasser- und Energiebedarf, Abfälle, Unfallvorsorge und geprüfte weniger belastende Alternativen darzustellen. Die Prüfung erfolgt innerhalb des Genehmigungsverfahrens; sie ist kein gesonderter unbegrenzter Genehmigungsvorbehalt.
(3) Öffentlich ausgelegte Unterlagen müssen eine sachkundige Stellungnahme während mindestens sieben Tagen ermöglichen. Geschäftsgeheimnisse sind gezielt zu schützen; die wesentlichen Auswirkungen bleiben darzustellen.