ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 10a Genehmigungsinhalt und Baubeginn
§ 10a – Genehmigungsinhalt und Baubeginn
(1) Die Genehmigung bezeichnet Grundstück, genehmigte Pläne, Nutzung und notwendige Nebenbestimmungen. Sie ersetzt weder private Eigentumsrechte noch gesonderte gesetzlich erforderliche Fachzulassungen. Aus behördlichem Schweigen entsteht keine Genehmigung.
(2) Baubeginn und verantwortliche Bauleitung sind der Kommune vor Beginn anzuzeigen. Die Genehmigung erlischt, wenn binnen zwölf Kalendermonaten nicht begonnen oder der Bau länger als zwölf Kalendermonate unterbrochen wird; eine rechtzeitig beantragte Verlängerung ist bei unveränderter Rechtslage grundsätzlich zu gewähren.
(3) Sicherheitsrelevante Abweichungen bedürfen vor Ausführung einer Änderungsentscheidung. Geringfügige Änderungen ohne zusätzliche nachteilige Auswirkungen können dokumentiert angezeigt werden.
(1) Die Genehmigung bezeichnet Grundstück, genehmigte Pläne, Nutzung und notwendige Nebenbestimmungen. Sie ersetzt weder private Eigentumsrechte noch gesonderte gesetzlich erforderliche Fachzulassungen. Aus behördlichem Schweigen entsteht keine Genehmigung.
(2) Baubeginn und verantwortliche Bauleitung sind der Kommune vor Beginn anzuzeigen. Die Genehmigung erlischt, wenn binnen zwölf Kalendermonaten nicht begonnen oder der Bau länger als zwölf Kalendermonate unterbrochen wird; eine rechtzeitig beantragte Verlängerung ist bei unveränderter Rechtslage grundsätzlich zu gewähren.
(3) Sicherheitsrelevante Abweichungen bedürfen vor Ausführung einer Änderungsentscheidung. Geringfügige Änderungen ohne zusätzliche nachteilige Auswirkungen können dokumentiert angezeigt werden.