ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 10 Umweltwiederherstellung
§ 10 – Umweltwiederherstellung
Wer nachweislich rechtswidrig erhebliche Umweltverschmutzung verursacht, hat notwendige geeignete Wiederherstellung zu leisten. Die Behörde benennt Schaden, Verantwortlichkeit und verhältnismäßige Maßnahmen. Für Schäden unbeteiligter Dritter gelten ergänzend BGB und ZPO; hoheitlicher Vollzug folgt LVwVG.
Wer nachweislich rechtswidrig erhebliche Umweltverschmutzung verursacht, hat notwendige geeignete Wiederherstellung zu leisten. Die Behörde benennt Schaden, Verantwortlichkeit und verhältnismäßige Maßnahmen. Für Schäden unbeteiligter Dritter gelten ergänzend BGB und ZPO; hoheitlicher Vollzug folgt LVwVG.