ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 14
§ 1 Ziele und Zuständigkeit
§ 1 – Ziele und Zuständigkeit
Bauen und wirtschaftliche Nutzung sollen sichere Lebensverhältnisse, Eigentum, Nachbarschutz und natürliche Lebensgrundlagen wahren. Zuständig ist grundsätzlich die Kommune; überörtliche Umweltgefahren koordiniert das zuständige Landesministerium.
Bauen und wirtschaftliche Nutzung sollen sichere Lebensverhältnisse, Eigentum, Nachbarschutz und natürliche Lebensgrundlagen wahren. Zuständig ist grundsätzlich die Kommune; überörtliche Umweltgefahren koordiniert das zuständige Landesministerium.