ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 9
§ 7 Beendigung und Schutz
§ 7 – Beendigung und Schutz
Aufenthaltsbeendigung benötigt eine bestimmte gesetzliche Grundlage, individuelle Anhörung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung geschützter Familie und Minderjähriger. Freiwillige Ausreise geht Zwang vor; Rechtsbehelfe und Eilschutz müssen praktisch möglich sein. Dieses Gesetz führt weder Abschiebungshaft noch eine sonstige neue Freiheitsentziehungsbefugnis ein.
Aufenthaltsbeendigung benötigt eine bestimmte gesetzliche Grundlage, individuelle Anhörung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung geschützter Familie und Minderjähriger. Freiwillige Ausreise geht Zwang vor; Rechtsbehelfe und Eilschutz müssen praktisch möglich sein. Dieses Gesetz führt weder Abschiebungshaft noch eine sonstige neue Freiheitsentziehungsbefugnis ein.