ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 9
§ 5 Schutzentscheidung
§ 5 – Schutzentscheidung
Politisch Verfolgte erhalten Schutz nach Artikel 25. Die Regierung entscheidet individuell über ernsthafte Gefahren wegen politischer Überzeugung, Religion, Herkunft oder vergleichbar geschützter Merkmale, bei fehlendem wirksamem Schutz im Herkunftsgebiet. Schutz besteht auch bei nachgewiesener drohender Folter oder vergleichbar schwerer Behandlung; Abschiebung in eine solche Gefahr ist unzulässig.
Politisch Verfolgte erhalten Schutz nach Artikel 25. Die Regierung entscheidet individuell über ernsthafte Gefahren wegen politischer Überzeugung, Religion, Herkunft oder vergleichbar geschützter Merkmale, bei fehlendem wirksamem Schutz im Herkunftsgebiet. Schutz besteht auch bei nachgewiesener drohender Folter oder vergleichbar schwerer Behandlung; Abschiebung in eine solche Gefahr ist unzulässig.