ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 9
§ 4 Asylantrag
§ 4 – Asylantrag
Ein Schutzersuchen bei einer öffentlichen Stelle wird unverzüglich an die Regierung als verfassungsmäßig zuständige Entscheidungsstelle weitergeleitet. Bis zur abschließenden Schutzprüfung ist der Aufenthalt vorläufig erlaubt. Die betroffene Person erhält verständliche Information, Anhörung und notwendige Unterstützung; nachprüfbare Verfolgungstatsachen sind sorgfältig von unbelegten Behauptungen zu unterscheiden.
Ein Schutzersuchen bei einer öffentlichen Stelle wird unverzüglich an die Regierung als verfassungsmäßig zuständige Entscheidungsstelle weitergeleitet. Bis zur abschließenden Schutzprüfung ist der Aufenthalt vorläufig erlaubt. Die betroffene Person erhält verständliche Information, Anhörung und notwendige Unterstützung; nachprüfbare Verfolgungstatsachen sind sorgfältig von unbelegten Behauptungen zu unterscheiden.