ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 9
§ 3 Verfahren
§ 3 – Verfahren
(1) Identität, Aufenthaltszweck und erreichbare Kontaktdaten sind durch geeignete Nachweise zu prüfen. Fehlende Dokumente schließen ein Schutzersuchen nicht aus; zumutbare andere Beweismittel sind zu berücksichtigen.
(2) Über vollständige Anträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen entschieden.
(3) Rechtzeitiger Verlängerungsantrag erhält den bisherigen erlaubten Status bis zur Entscheidung und zum erforderlichen Eilschutz aufrecht.
(4) Bei Ablehnung eines erstmaligen Antrags nach § 2 Absatz 2 bleibt der vorläufig erlaubte Aufenthalt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und bei rechtzeitigem Antrag auf gerichtlichen Eilschutz bis zu dessen Entscheidung erhalten. Ein nachfolgendes Rechtsmittel verlängert diesen Status nur aufgrund besonderer gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung. Ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis über diesen vorläufigen Status hinaus entsteht dadurch nicht.
(1) Identität, Aufenthaltszweck und erreichbare Kontaktdaten sind durch geeignete Nachweise zu prüfen. Fehlende Dokumente schließen ein Schutzersuchen nicht aus; zumutbare andere Beweismittel sind zu berücksichtigen.
(2) Über vollständige Anträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen entschieden.
(3) Rechtzeitiger Verlängerungsantrag erhält den bisherigen erlaubten Status bis zur Entscheidung und zum erforderlichen Eilschutz aufrecht.
(4) Bei Ablehnung eines erstmaligen Antrags nach § 2 Absatz 2 bleibt der vorläufig erlaubte Aufenthalt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und bei rechtzeitigem Antrag auf gerichtlichen Eilschutz bis zu dessen Entscheidung erhalten. Ein nachfolgendes Rechtsmittel verlängert diesen Status nur aufgrund besonderer gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung. Ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis über diesen vorläufigen Status hinaus entsteht dadurch nicht.