ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 9
§ 2 Aufenthaltstitel
§ 2 – Aufenthaltstitel
(1) Die Aufenthaltsstelle des Innenministeriums erteilt auf Antrag einen grundsätzlich einen Monat gültigen, verlängerbaren Titel für Besuch, Ausbildung, Arbeit oder Familie, wenn der Zweck nachvollziehbar und keine konkrete erhebliche Sicherheitsgefahr belegt ist.
(2) Registrierung und begründeter Antrag sind vor oder unverzüglich nach der Einreise vorzunehmen. Bei unverzüglicher Antragstellung ist der Aufenthalt ab Einreise bis zur vollständigen Zustellung der Entscheidung vorläufig erlaubt; eine Bestätigung ist unverzüglich auszustellen. Eine verspätete Antragstellung legalisiert frühere Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend. Schutzersuchen richten sich unabhängig davon nach §§ 4 und 5.
(3) Fehlende Mittel allein schließen notwendige Schutz- und Familienprüfung nicht aus.
(1) Die Aufenthaltsstelle des Innenministeriums erteilt auf Antrag einen grundsätzlich einen Monat gültigen, verlängerbaren Titel für Besuch, Ausbildung, Arbeit oder Familie, wenn der Zweck nachvollziehbar und keine konkrete erhebliche Sicherheitsgefahr belegt ist.
(2) Registrierung und begründeter Antrag sind vor oder unverzüglich nach der Einreise vorzunehmen. Bei unverzüglicher Antragstellung ist der Aufenthalt ab Einreise bis zur vollständigen Zustellung der Entscheidung vorläufig erlaubt; eine Bestätigung ist unverzüglich auszustellen. Eine verspätete Antragstellung legalisiert frühere Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend. Schutzersuchen richten sich unabhängig davon nach §§ 4 und 5.
(3) Fehlende Mittel allein schließen notwendige Schutz- und Familienprüfung nicht aus.