ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 9
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt Einreise und Aufenthalt ausländischer Personen sowie den Schutz politisch Verfolgter in der Republik Falkenberg. Staatsangehörigkeit und Wahlrecht richten sich nach StAG und FWahlG.
Dieses Gesetz regelt Einreise und Aufenthalt ausländischer Personen sowie den Schutz politisch Verfolgter in der Republik Falkenberg. Staatsangehörigkeit und Wahlrecht richten sich nach StAG und FWahlG.