ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 9 Zusammenschluss und Arbeitskampf
§ 9 – Zusammenschluss und Arbeitskampf
Beschäftigte dürfen Interessenvertretungen bilden und gemeinsam rechtmäßige Arbeitsbedingungen fordern. Friedliche verhältnismäßige Arbeitsniederlegungen nach vorheriger Verhandlungsaufforderung sind zulässig; notwendige Notversorgung ist zu sichern. Beamte und Richter bleiben an die besonderen Pflichten ihrer Statusgesetze gebunden; Gewalt und Zwang gegen Arbeitswillige sind nicht geschützt.
Beschäftigte dürfen Interessenvertretungen bilden und gemeinsam rechtmäßige Arbeitsbedingungen fordern. Friedliche verhältnismäßige Arbeitsniederlegungen nach vorheriger Verhandlungsaufforderung sind zulässig; notwendige Notversorgung ist zu sichern. Beamte und Richter bleiben an die besonderen Pflichten ihrer Statusgesetze gebunden; Gewalt und Zwang gegen Arbeitswillige sind nicht geschützt.