ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 8 Kündigung
§ 8 – Kündigung
(1) Unbefristete Verträge können grundsätzlich mit sieben Tagen Frist in Textform gekündigt werden.
(2) Nach dem ersten vollen Monat bedarf eine Arbeitgeberkündigung eines nachvollziehbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbezogenen Grundes.
(3) Fristlose Kündigung setzt einen schweren wichtigen Grund und grundsätzlich erfolglose Abmahnung voraus; Anhörung und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.
(1) Unbefristete Verträge können grundsätzlich mit sieben Tagen Frist in Textform gekündigt werden.
(2) Nach dem ersten vollen Monat bedarf eine Arbeitgeberkündigung eines nachvollziehbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbezogenen Grundes.
(3) Fristlose Kündigung setzt einen schweren wichtigen Grund und grundsätzlich erfolglose Abmahnung voraus; Anhörung und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.