ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 7 Urlaub und Krankheit
§ 7 – Urlaub und Krankheit
Je vollem Beschäftigungsmonat entstehen zwei bezahlte Urlaubstage; Teilzeit verringert deren Entgeltumfang entsprechend, nicht den Zugang zu Ruhe. Bei glaubhaft gemachter Erkrankung der Person wird Entgelt bis zu vierzehn Kalendertage je Krankheitsfall fortgezahlt. Ein ärztlicher Nachweis darf nur im erforderlichen Umfang verlangt werden; die Diagnose ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offenzulegen.
Je vollem Beschäftigungsmonat entstehen zwei bezahlte Urlaubstage; Teilzeit verringert deren Entgeltumfang entsprechend, nicht den Zugang zu Ruhe. Bei glaubhaft gemachter Erkrankung der Person wird Entgelt bis zu vierzehn Kalendertage je Krankheitsfall fortgezahlt. Ein ärztlicher Nachweis darf nur im erforderlichen Umfang verlangt werden; die Diagnose ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offenzulegen.