ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 6 Schutz und Gleichbehandlung
§ 6 – Schutz und Gleichbehandlung
Diskriminierung, Gewalt, sexuelle Belästigung und entwürdigende Anweisungen sind verboten. Arbeitgeber müssen konkrete Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Person vermeiden. Beschwerden werden vertraulich geprüft; rechtmäßige Beschwerde und politische Betätigung dürfen nicht als Vergeltungsgrund dienen.
Diskriminierung, Gewalt, sexuelle Belästigung und entwürdigende Anweisungen sind verboten. Arbeitgeber müssen konkrete Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Person vermeiden. Beschwerden werden vertraulich geprüft; rechtmäßige Beschwerde und politische Betätigung dürfen nicht als Vergeltungsgrund dienen.