ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 5 Vergütung und Abrechnung
§ 5 – Vergütung und Abrechnung
(1) Laufendes Entgelt ist spätestens am letzten Tag des betreffenden Monats fällig, soweit keine günstigere Regel gilt.
(2) Abrechnung benennt Brutto, gesetzliche Abzüge und Netto; Lohnsteuer richtet sich nach LStG.
(3) Sachfremde Strafabzüge oder einbehaltene Kautionen zur Verhinderung einer Kündigung sind unzulässig.
(1) Laufendes Entgelt ist spätestens am letzten Tag des betreffenden Monats fällig, soweit keine günstigere Regel gilt.
(2) Abrechnung benennt Brutto, gesetzliche Abzüge und Netto; Lohnsteuer richtet sich nach LStG.
(3) Sachfremde Strafabzüge oder einbehaltene Kautionen zur Verhinderung einer Kündigung sind unzulässig.