ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 4 Arbeitsumfang und Ruhe
§ 4 – Arbeitsumfang und Ruhe
(1) Vollzeit ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nach den besonderen Arbeitszeitvorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; gesetzlich zulässige Ausnahmen erfordern zeitnahen Ausgleich. § 10a bleibt unberührt.
(3) Arbeitsunfähigkeit und andere Verhinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Entgeltfortzahlung, Urlaub und Freistellung richten sich nach Gesetz und zulässiger vertraglicher Vereinbarung.
(1) Vollzeit ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nach den besonderen Arbeitszeitvorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; gesetzlich zulässige Ausnahmen erfordern zeitnahen Ausgleich. § 10a bleibt unberührt.
(3) Arbeitsunfähigkeit und andere Verhinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Entgeltfortzahlung, Urlaub und Freistellung richten sich nach Gesetz und zulässiger vertraglicher Vereinbarung.