ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 14
§ 3 Mindestentgelt
§ 3 – Mindestentgelt
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt bei vereinbarter voller Tätigkeit mindestens 1.800 €, bei Teilzeit entsprechend dem vereinbarten Anteil. Für Ausbildung sind mindestens 1.500 € monatlich bei voller Ausbildungsstelle geschuldet. Höhere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gehen vor; rückwirkende Kürzung bereits erarbeiteten Entgelts ist ausgeschlossen.
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt bei vereinbarter voller Tätigkeit mindestens 1.800 €, bei Teilzeit entsprechend dem vereinbarten Anteil. Für Ausbildung sind mindestens 1.500 € monatlich bei voller Ausbildungsstelle geschuldet. Höhere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gehen vor; rückwirkende Kürzung bereits erarbeiteten Entgelts ist ausgeschlossen.