ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 14
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend.
(3) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
(4) Die Klagefristen und die Wirksamkeitsfiktion nach § 10 Absätze 2 bis 4 gelten nur für Arbeitgeberkündigungen, die ab Inkrafttreten dieser Neufassung zugehen.
(5) Für zuvor zugegangene Kündigungen gelten die bisherigen Regeln; bereits anhängige Klagen werden fortgeführt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend.
(3) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
(4) Die Klagefristen und die Wirksamkeitsfiktion nach § 10 Absätze 2 bis 4 gelten nur für Arbeitgeberkündigungen, die ab Inkrafttreten dieser Neufassung zugehen.
(5) Für zuvor zugegangene Kündigungen gelten die bisherigen Regeln; bereits anhängige Klagen werden fortgeführt.