ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 10c Beschäftigtenschutz und Aufsicht
§ 10c – Beschäftigtenschutz und Aufsicht
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium überwacht Mindestentgelt, Arbeitszeit und betriebliche Schutzpflichten. Es darf erforderliche beschäftigungsbezogene Unterlagen verlangen und nach Anhörung bestimmte Abhilfe mit angemessener Frist anordnen. Der Zugang zu Wohnungen und private Kommunikation richten sich ausschließlich nach besonderen gesetzlichen Grundlagen.
(2) Eine nachgewiesene Schwangerschaft, Elternschaft, Behinderung oder rechtmäßige Beschwerde darf für sich keine Benachteiligung oder Kündigung begründen. Notwendige angemessene Anpassungen sind zu prüfen; Gesundheitsnachweise dürfen nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung gesetzlicher Ansprüche erforderlich sind.
(3) Individuelle Zahlungs- und Kündigungsstreitigkeiten bleiben den Gerichten nach § 10 vorbehalten. Die Aufsicht kann keine privaten Entgeltansprüche durch eigenen Vollstreckungstitel festsetzen.
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium überwacht Mindestentgelt, Arbeitszeit und betriebliche Schutzpflichten. Es darf erforderliche beschäftigungsbezogene Unterlagen verlangen und nach Anhörung bestimmte Abhilfe mit angemessener Frist anordnen. Der Zugang zu Wohnungen und private Kommunikation richten sich ausschließlich nach besonderen gesetzlichen Grundlagen.
(2) Eine nachgewiesene Schwangerschaft, Elternschaft, Behinderung oder rechtmäßige Beschwerde darf für sich keine Benachteiligung oder Kündigung begründen. Notwendige angemessene Anpassungen sind zu prüfen; Gesundheitsnachweise dürfen nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung gesetzlicher Ansprüche erforderlich sind.
(3) Individuelle Zahlungs- und Kündigungsstreitigkeiten bleiben den Gerichten nach § 10 vorbehalten. Die Aufsicht kann keine privaten Entgeltansprüche durch eigenen Vollstreckungstitel festsetzen.