ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 10b Urlaubsverfahren und Beendigung
§ 10b – Urlaubsverfahren und Beendigung
(1) Urlaub ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten zu gewähren. Eine Ablehnung bedarf eines konkreten dringenden betrieblichen Grundes oder vorrangiger sozialer Belange anderer Beschäftigter. Bereits bewilligter Urlaub darf nur einvernehmlich geändert werden.
(2) Urlaub verfällt nicht, solange der Arbeitgeber seine Inanspruchnahme pflichtwidrig verhindert. Bei Beendigung ist nicht mehr gewährbarer entstandener Urlaub anteilig in Geld abzugelten.
(3) Beschäftigte erhalten auf Verlangen einen sachlich richtigen Tätigkeitsnachweis. Offene Entgeltansprüche werden spätestens zum regulären nächsten Zahlungstermin abgerechnet; notwendige Arbeitsunterlagen sind unverzüglich herauszugeben.
(1) Urlaub ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten zu gewähren. Eine Ablehnung bedarf eines konkreten dringenden betrieblichen Grundes oder vorrangiger sozialer Belange anderer Beschäftigter. Bereits bewilligter Urlaub darf nur einvernehmlich geändert werden.
(2) Urlaub verfällt nicht, solange der Arbeitgeber seine Inanspruchnahme pflichtwidrig verhindert. Bei Beendigung ist nicht mehr gewährbarer entstandener Urlaub anteilig in Geld abzugelten.
(3) Beschäftigte erhalten auf Verlangen einen sachlich richtigen Tätigkeitsnachweis. Offene Entgeltansprüche werden spätestens zum regulären nächsten Zahlungstermin abgerechnet; notwendige Arbeitsunterlagen sind unverzüglich herauszugeben.