ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 10a Arbeitszeit, Mehrarbeit und Ruhe
§ 10a – Arbeitszeit, Mehrarbeit und Ruhe
(1) Bei einer zeitbezogenen Arbeitsplanung nach § 4 sind nach mehr als sechs Stunden mindestens dreißig Minuten Pause und zwischen zwei Arbeitseinsätzen grundsätzlich elf Stunden Ruhe einzuplanen. Pausen zählen ohne günstigere Vereinbarung nicht als Arbeitszeit.
(2) Mehrarbeit bedarf einer vorherigen Vereinbarung oder einer konkreten unaufschiebbaren betrieblichen Notlage. Sie wird dokumentiert und binnen eines Monats durch gleichwertige bezahlte Freizeit oder das anteilige vertragliche Stundenentgelt ausgeglichen. Eine pauschale Abgeltung unbegrenzter Mehrarbeit ist unwirksam.
(3) Arbeitgeber dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich angeordneter Mehrarbeit. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Nachweise einsehen.
(1) Bei einer zeitbezogenen Arbeitsplanung nach § 4 sind nach mehr als sechs Stunden mindestens dreißig Minuten Pause und zwischen zwei Arbeitseinsätzen grundsätzlich elf Stunden Ruhe einzuplanen. Pausen zählen ohne günstigere Vereinbarung nicht als Arbeitszeit.
(2) Mehrarbeit bedarf einer vorherigen Vereinbarung oder einer konkreten unaufschiebbaren betrieblichen Notlage. Sie wird dokumentiert und binnen eines Monats durch gleichwertige bezahlte Freizeit oder das anteilige vertragliche Stundenentgelt ausgeglichen. Eine pauschale Abgeltung unbegrenzter Mehrarbeit ist unwirksam.
(3) Arbeitgeber dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich angeordneter Mehrarbeit. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Nachweise einsehen.