ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 14
§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt Arbeitsverhältnisse. Beamten- und Richterstatus richten sich nach ihren besonderen Gesetzen; für vertraglich Beschäftigte öffentlicher Stellen gilt ergänzend das LBesG.
Dieses Gesetz regelt Arbeitsverhältnisse. Beamten- und Richterstatus richten sich nach ihren besonderen Gesetzen; für vertraglich Beschäftigte öffentlicher Stellen gilt ergänzend das LBesG.