ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 17
§ 9 Revision und LGH
§ 9 – Revision und LGH
(1) Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts zum Oberlandesgericht ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Landgericht einzulegen.
(2) Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht. Mindeststreitwert oder Zulassungshürde bestehen nicht.
(3) Das Oberlandesgericht bestätigt, hebt auf und verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(4) Berufung und Revision hemmen die Rechtskraft; gewöhnliche Urteile werden erst danach vollstreckt.
(5) Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zum LGH richten sich nach dem LGG.
(1) Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts zum Oberlandesgericht ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Landgericht einzulegen.
(2) Die Begründung mit den gerügten Rechtsfehlern ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht. Mindeststreitwert oder Zulassungshürde bestehen nicht.
(3) Das Oberlandesgericht bestätigt, hebt auf und verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(4) Berufung und Revision hemmen die Rechtskraft; gewöhnliche Urteile werden erst danach vollstreckt.
(5) Überprüfungsanträge und Verfassungsbeschwerden zum LGH richten sich nach dem LGG.