ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 17
§ 8 Berufung
§ 8 – Berufung
(1) Berufung gegen Amtsgerichtsurteile ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Amtsgericht einzulegen.
(2) Die Begründung ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht; erhebliche neue Beweise sind zulässig, sofern sie nicht absichtlich verzögernd zurückgehalten wurden.
(1) Berufung gegen Amtsgerichtsurteile ist binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung des begründeten Urteils beim Amtsgericht einzulegen.
(2) Die Begründung ist dort bis zum Ablauf von sieben Tagen nach Ende der jeweils maßgeblichen Einlegungsfrist einzureichen; eine frühere Einlegung verkürzt die Begründungsfrist nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht; erhebliche neue Beweise sind zulässig, sofern sie nicht absichtlich verzögernd zurückgehalten wurden.