ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 17
§ 7 Urteil und Rechtskraft
§ 7 – Urteil und Rechtskraft
Das Urteil nennt Entscheidung, Gründe, Kosten und Rechtsmittel, wird öffentlich verkündet und binnen drei Tagen vollständig zugestellt. Rechtskraft tritt nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittel oder abschließender Entscheidung ein und verhindert eine neue Entscheidung desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Ein aufgehobenes und zurückverwiesenes Urteil wird im aufgehobenen Umfang nicht rechtskräftig.
Das Urteil nennt Entscheidung, Gründe, Kosten und Rechtsmittel, wird öffentlich verkündet und binnen drei Tagen vollständig zugestellt. Rechtskraft tritt nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittel oder abschließender Entscheidung ein und verhindert eine neue Entscheidung desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Ein aufgehobenes und zurückverwiesenes Urteil wird im aufgehobenen Umfang nicht rechtskräftig.