ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 17
§ 6 Säumnis und Rücknahme
§ 6 – Säumnis und Rücknahme
Nach ordnungsgemäßer Ladung mit Warnhinweis kann auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen; gegen den Beklagten nur bei schlüssiger Klage. Einspruch ist binnen drei Tagen zulässig und hemmt die Vollstreckung. Vor streitiger Verhandlung darf die Klage frei, danach nur mit Zustimmung zurückgenommen werden; grundsätzlich trägt der Kläger dann die Kosten.
Nach ordnungsgemäßer Ladung mit Warnhinweis kann auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen; gegen den Beklagten nur bei schlüssiger Klage. Einspruch ist binnen drei Tagen zulässig und hemmt die Vollstreckung. Vor streitiger Verhandlung darf die Klage frei, danach nur mit Zustimmung zurückgenommen werden; grundsätzlich trägt der Kläger dann die Kosten.