ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 17
§ 5 Verhandlung und Beweise
§ 5 – Verhandlung und Beweise
(1) Das Gericht klärt Anträge, versucht einen freiwilligen Vergleich und spricht nicht mehr zu als beantragt. Jede Seite beweist die für sie günstigen Tatsachen.
(2) Urkunden, Zeugen, Gutachten und überprüfbare digitale Beweise sind zulässig; Menschenwürde und geschützte Verteidigungskommunikation dürfen nicht verletzt werden.
(3) Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, dürfen aber Selbstbelastung, Belastung naher Angehöriger und geschützte Berufsgeheimnisse verweigern. Die Beweise sind frei und nachvollziehbar zu würdigen.
(1) Das Gericht klärt Anträge, versucht einen freiwilligen Vergleich und spricht nicht mehr zu als beantragt. Jede Seite beweist die für sie günstigen Tatsachen.
(2) Urkunden, Zeugen, Gutachten und überprüfbare digitale Beweise sind zulässig; Menschenwürde und geschützte Verteidigungskommunikation dürfen nicht verletzt werden.
(3) Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, dürfen aber Selbstbelastung, Belastung naher Angehöriger und geschützte Berufsgeheimnisse verweigern. Die Beweise sind frei und nachvollziehbar zu würdigen.