ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 17
§ 4 Klage und Termin
§ 4 – Klage und Termin
Die Klage nennt Parteien, bestimmten Antrag, Sachverhalt und Beweise; behebbare Mängel erhalten mindestens drei Tage Nachfrist. Mit Zustellung wird der Streit rechtshängig und darf nicht doppelt verfolgt werden. Der Beklagte erhält mindestens sieben Tage zur Antwort; eine zusammenhängende Widerklage ist zulässig. Termine sind 48 Stunden vorher mitzuteilen, früher nur mit Zustimmung beider Seiten.
Die Klage nennt Parteien, bestimmten Antrag, Sachverhalt und Beweise; behebbare Mängel erhalten mindestens drei Tage Nachfrist. Mit Zustellung wird der Streit rechtshängig und darf nicht doppelt verfolgt werden. Der Beklagte erhält mindestens sieben Tage zur Antwort; eine zusammenhängende Widerklage ist zulässig. Termine sind 48 Stunden vorher mitzuteilen, früher nur mit Zustimmung beider Seiten.