ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 17
§ 2 Beteiligung und Gehör
§ 2 – Beteiligung und Gehör
Parteien dürfen selbst oder durch Bevollmächtigte auftreten; Minderjährige werden gesetzlich vertreten. Jede Seite erhält Gehör und Akteneinsicht. Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe und erforderlichen Beistand. Öffentlichkeit, Befangenheit und Besetzung richten sich nach GVG und RichterG.
Parteien dürfen selbst oder durch Bevollmächtigte auftreten; Minderjährige werden gesetzlich vertreten. Jede Seite erhält Gehör und Akteneinsicht. Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe und erforderlichen Beistand. Öffentlichkeit, Befangenheit und Besetzung richten sich nach GVG und RichterG.