ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 17
§ 17 Übergang und Inkrafttreten
§ 17 – Übergang und Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren. Wirksame Handlungen bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Das Gesetz tritt am Tag nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft und gilt für laufende Verfahren. Wirksame Handlungen bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.