ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 17
§ 16 Vollstreckungsverfahren
§ 16 – Vollstreckungsverfahren
Vor Pfändung prüft die Vollstreckungsstelle Titel, Zustellung, Rechtskraft beziehungsweise Eilvollziehbarkeit und Restforderung. Drittrechte und Existenzschutz sind von Amts wegen zu beachten. Über Beschwerden gegen die Durchführung entscheidet das Amtsgericht; eine Vollstreckungsmaßnahme darf nicht ohne gesetzlichen Titel durch private Selbsthilfe ersetzt werden.
Vor Pfändung prüft die Vollstreckungsstelle Titel, Zustellung, Rechtskraft beziehungsweise Eilvollziehbarkeit und Restforderung. Drittrechte und Existenzschutz sind von Amts wegen zu beachten. Über Beschwerden gegen die Durchführung entscheidet das Amtsgericht; eine Vollstreckungsmaßnahme darf nicht ohne gesetzlichen Titel durch private Selbsthilfe ersetzt werden.