ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 17
§ 15 Arbeitsstreitigkeiten
§ 15 – Arbeitsstreitigkeiten
Für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt ergänzend das ArbG. Das Amtsgericht soll zunächst eine zeitnahe gütliche Einigung versuchen. Jede Seite kann selbst auftreten; drohender existenzieller Lohnausfall rechtfertigt bei glaubhaftem Anspruch eine vorläufige Zahlung, soweit andernfalls erhebliche unabwendbare Nachteile entstehen.
Für individuelle arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt ergänzend das ArbG. Das Amtsgericht soll zunächst eine zeitnahe gütliche Einigung versuchen. Jede Seite kann selbst auftreten; drohender existenzieller Lohnausfall rechtfertigt bei glaubhaftem Anspruch eine vorläufige Zahlung, soweit andernfalls erhebliche unabwendbare Nachteile entstehen.