ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 17
§ 14 Familien- und Nachlassverfahren
§ 14 – Familien- und Nachlassverfahren
(1) In Abstammungs-, Sorge-, Vormundschafts-, Schutz- und Nachlasssachen entscheidet das Amtsgericht nach den materiellen Vorschriften des BGB und der besonderen Gesetze. Gesetzlich vorgesehene Schutz- und Vertretungsmaßnahmen werden auch von Amts wegen eingeleitet.
(2) Das Gericht ermittelt die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen, hört Betroffene persönlich und Kinder ihrem Alter entsprechend an und gewährt Akteneinsicht unter Schutz überwiegender Rechte Dritter. Bei Interessenkollision bestellt es dem Kind vor weiteren wesentlichen Verfahrenshandlungen einen unabhängigen Ergänzungspfleger; erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.
(3) Endentscheidungen ergehen als begründete Beschlüsse und werden den Beteiligten vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Amtsgerichts besteht binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht nach § 10; für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Streitig durch Urteil entschiedene vermögensrechtliche Ansprüche folgen §§ 8 und 9.
(4) Bei gegenwärtiger erheblicher Kindeswohlgefahr kann das Gericht vorläufig nach § 11 entscheiden. Eine unterbliebene Anhörung ist spätestens binnen 48 Stunden nachzuholen; die vorläufige Entscheidung ist sodann zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben. Für jeden Freiheitsentzug ist eine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich.
(5) Gegen eine fortdauernde freiheitsentziehende Unterbringung sind gerichtliche Überprüfung und Haftbeschwerde jederzeit zulässig. § 19 Absatz 2 StPO und § 8 LGG gelten entsprechend. Zuständig bleibt der gesetzliche Richter der Familienabteilung; ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel gegen LGH-Entscheidungen entsteht nicht.
(1) In Abstammungs-, Sorge-, Vormundschafts-, Schutz- und Nachlasssachen entscheidet das Amtsgericht nach den materiellen Vorschriften des BGB und der besonderen Gesetze. Gesetzlich vorgesehene Schutz- und Vertretungsmaßnahmen werden auch von Amts wegen eingeleitet.
(2) Das Gericht ermittelt die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen, hört Betroffene persönlich und Kinder ihrem Alter entsprechend an und gewährt Akteneinsicht unter Schutz überwiegender Rechte Dritter. Bei Interessenkollision bestellt es dem Kind vor weiteren wesentlichen Verfahrenshandlungen einen unabhängigen Ergänzungspfleger; erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.
(3) Endentscheidungen ergehen als begründete Beschlüsse und werden den Beteiligten vollständig mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Amtsgerichts besteht binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht nach § 10; für erstinstanzliche Beschlüsse höherer Gerichte gilt § 8 LGG. Streitig durch Urteil entschiedene vermögensrechtliche Ansprüche folgen §§ 8 und 9.
(4) Bei gegenwärtiger erheblicher Kindeswohlgefahr kann das Gericht vorläufig nach § 11 entscheiden. Eine unterbliebene Anhörung ist spätestens binnen 48 Stunden nachzuholen; die vorläufige Entscheidung ist sodann zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben. Für jeden Freiheitsentzug ist eine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich.
(5) Gegen eine fortdauernde freiheitsentziehende Unterbringung sind gerichtliche Überprüfung und Haftbeschwerde jederzeit zulässig. § 19 Absatz 2 StPO und § 8 LGG gelten entsprechend. Zuständig bleibt der gesetzliche Richter der Familienabteilung; ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel gegen LGH-Entscheidungen entsteht nicht.