ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 17
§ 13 Prozessvergleich und Anerkenntnis
§ 13 – Prozessvergleich und Anerkenntnis
Ein gerichtlicher Vergleich muss den zu vollstreckenden Inhalt und die eindeutige Zustimmung beider Seiten dokumentieren. Ein Anerkenntnis oder Verzicht setzt eine ausdrückliche prozessfähige Erklärung voraus; Schweigen genügt nicht. Unwirksame oder offensichtlich rechtswidrige Vergleiche werden nicht als Vollstreckungstitel bestätigt.
Ein gerichtlicher Vergleich muss den zu vollstreckenden Inhalt und die eindeutige Zustimmung beider Seiten dokumentieren. Ein Anerkenntnis oder Verzicht setzt eine ausdrückliche prozessfähige Erklärung voraus; Schweigen genügt nicht. Unwirksame oder offensichtlich rechtswidrige Vergleiche werden nicht als Vollstreckungstitel bestätigt.