ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 17
§ 11 Vorläufiger Schutz
§ 11 – Vorläufiger Schutz
(1) Bei glaubhaftem Anspruch und dringendem erheblichem Rechtsverlust kann das Amtsgericht vorläufig regeln oder Vermögen sichern.
(2) Es hört vorher an, bei Vereitelungsgefahr binnen 48 Stunden nachträglich, und begrenzt Umfang und Dauer.
(3) Auf Antrag setzt es sieben Tage zur Hauptsacheklage; bei Ausbleiben hebt es auf.
(4) Beschwerde ist binnen drei Tagen möglich.
(5) Schuldhaft von Anfang an unberechtigt erwirkte Maßnahmen verpflichten zum Schadensersatz.
(1) Bei glaubhaftem Anspruch und dringendem erheblichem Rechtsverlust kann das Amtsgericht vorläufig regeln oder Vermögen sichern.
(2) Es hört vorher an, bei Vereitelungsgefahr binnen 48 Stunden nachträglich, und begrenzt Umfang und Dauer.
(3) Auf Antrag setzt es sieben Tage zur Hauptsacheklage; bei Ausbleiben hebt es auf.
(4) Beschwerde ist binnen drei Tagen möglich.
(5) Schuldhaft von Anfang an unberechtigt erwirkte Maßnahmen verpflichten zum Schadensersatz.