ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 17
§ 10 Weitere Rechtsbehelfe
§ 10 – Weitere Rechtsbehelfe
(1) Gegen selbstständig belastende Amtsgerichtsbeschlüsse ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht möglich; bei höheren Gerichten gilt § 8 LGG.
(2) Ohne anderes Rechtsmittel ist Gehörsrüge binnen drei Tagen ab Kenntnis, höchstens einem Monat nach Zustellung, beim entscheidenden Gericht zulässig.
(3) Bewiesene tragende Beweisfälschung oder strafbare Verfahrensmanipulation erlaubt binnen sieben Tagen ab Kenntnis Wiederaufnahme beim Erstgericht mit anderen Richtern.
(4) Beschwerde und Rüge hemmen den Vollzug nur auf gerichtliche Anordnung.
(1) Gegen selbstständig belastende Amtsgerichtsbeschlüsse ist binnen drei Tagen Beschwerde zum Landgericht möglich; bei höheren Gerichten gilt § 8 LGG.
(2) Ohne anderes Rechtsmittel ist Gehörsrüge binnen drei Tagen ab Kenntnis, höchstens einem Monat nach Zustellung, beim entscheidenden Gericht zulässig.
(3) Bewiesene tragende Beweisfälschung oder strafbare Verfahrensmanipulation erlaubt binnen sieben Tagen ab Kenntnis Wiederaufnahme beim Erstgericht mit anderen Richtern.
(4) Beschwerde und Rüge hemmen den Vollzug nur auf gerichtliche Anordnung.